942.211PBVFederal Council OrdinanceJan 1, 1979Original source
Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe gelten auch für Hersteller, Importeure und Grossisten.
Hersteller, Importeure und Grossisten dürfen Konsumentinnen und Konsumenten Preise oder Richtpreise bekanntgeben oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmte Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur Verfügung stellen. Sofern es sich um unverbindlich empfohlene Preise handelt, muss darauf deutlich hingewiesen werden. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung des Bundes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). ↩
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