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Art. 11abis

942.211PBVFederal Council OrdinanceJan 1, 1979Original source
  1. Die schriftliche Bekanntgabe der Preise für Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q richtet sich nach Artikel 13a .
  2. Wird die Dienstleistung über eine Internet- oder Datenverbindung angeboten, so darf den Konsumentinnen oder Konsumenten die Leistung nur in Rechnung gestellt werden, wenn:
    1. ihnen der Preis gut sichtbar und deutlich lesbar auf der Schaltfläche zur Annahme des Angebots bekannt gegeben wird; oder
    2. in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche zur Annahme des Angebots der Preis gut sichtbar und deutlich lesbar angegeben wird und auf dieser Schaltfläche entweder der Hinweis «zahlungspflichtig bestellen» oder eine entsprechende eindeutige Formulierung gut sichtbar und deutlich lesbar angebracht ist.
  3. Wird die Dienstleistung über eine Internet- oder Datenverbindung angeboten und über die Rechnung einer Anbieterin von Fernmeldediensten oder über einen Anschluss mit Vorbezahlung abgerechnet, so darf den Konsumentinnen und Konsumenten die Leistung nur in Rechnung gestellt werden, wenn sie die Annahme des Angebots gegenüber ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten ausdrücklich bestätigt haben.

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