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Art. 98

941.411SprstVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2001Original source
  1. Auslösegeräte (Zündmaschinen, Zündauslöseapparate usw.) müssen einen sicheren Zündvorgang gewährleisten und so beschaffen sein, dass eine unbefugte Betätigung verhindert werden kann.
  2. Für die Prüfung der Sprengzünder und Zündkreise dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die ausschliesslich diesem Zweck dienen. Sie müssen so gebaut sein, dass kein Auslösen der Sprengzünder möglich ist.
  3. Auf den Geräten müssen die technischen Daten angegeben sein, die für eine sichere Anwendung erforderlich sind.
  4. Die Geräte müssen ausserdem den grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 12. Juni 20091über die Produktesicherheit und der Verordnung vom 19. Mai 20102über die Produktesicherheit entsprechen.3

Footnotes

  1. SR 930.11

  2. SR 930.111

  3. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 12 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).

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