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Art. 78

941.411SprstVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2001Original source
  1. Alle Türen von Lager- und Magazingebäuden müssen nach aussen aufschlagen.
  2. Die Aussentüren müssen mindestens der Einbruch-Widerstandsklasse 5 nach europäischer Vornorm (ENV) 16271und der Anforderung EI602gemäss den Brandschutzvorschriften der VKF entsprechen und vierseitig einen verdeckten Anschlag haben.3
  3. Innentüren zwischen der Zünderkammer, einem allfälligen Vorraum und dem eigentlichen Sprengstofflager sind je nach ihrer Grösse aus Stahlblech mit 2–4 mm Wandstärke und aus Profilstahl oder aus anderem feuerhemmenden Material von mindestens 4 cm Stärke herzustellen und mit einem Verschlussriegel oder Kastenschloss auszustatten.

Footnotes

  1. Der Text dieser Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

  2. Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; www.vkf.ch

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

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