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Art. 59

941.411SprstVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2001Original source
  1. Die Prüfungskommission1entscheidet im Einzelfall:
    1. wieweit Ausweise, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, anerkannt werden;
    2. ob der Inhaber eines solchen Ausweises eine ergänzende Prüfung ablegen muss.
  2. Das SBFI erlässt für die Anerkennung anderer Ausweise Richtlinien.
  3. Das Gesuch um Anerkennung ist beim SBFI einzureichen.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

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