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Art. 57a

941.411SprstVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2001Original source
  1. Das SBFI führt ein Verzeichnis der abgegebenen Ausweise mit folgenden Daten:
    1. Name;
    2. Vorname;
    3. Geburtsdatum;
    4. Heimatort;
    5. AHV-Nummer;
    6. Prüfungsdatum;
    7. Art des Ausweises.
  2. Die folgenden Stellen können zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben das Ausweisverzeichnis online einsehen:
    1. die ZSE;
    2. die Fachstellen der Kantone.
  3. Die Daten werden nach dem 99. Altersjahr der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers gelöscht.

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