941.411SprstVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2001Original source
Allgemeine Sprengarbeiten erfordern allgemeine Sprengkenntnisse. Als allgemeine Sprengarbeiten gelten Sprengungen wie Graben-, Abtrags-, Einzelstein-, Holz- und Wurzelstocksprengungen.
Besondere Sprengarbeiten erfordern spezifische Fachkenntnisse. Als besondere Sprengarbeiten gelten Sprengungen wie Lawinen-, Bauwerk- und Unterwassersprengungen oder das Vernichten grösserer Mengen Sprengmittel.
Das Schadenrisiko wird in die Bereiche «gering» «erhöht» und «hoch» aufgeteilt. Die Grenzen der Bereiche werden in Form eines Planungsbehelfs vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)1festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Anforderungen an die Ausbildung für die einzelnen Berechtigungen.
Eine Sprengung umfasst das gleichzeitige oder verzögerte Zünden einer oder mehrerer Ladungen.
Als ausgewiesene Fachperson gilt, wer auf Grund eines überdurchschnittlichen, besonderen Wissens und Könnens sowie auf Grund eigener Erfahrung ein hohes Risiko beurteilen und seinen Projektteil einer Sprengung entsprechend planen kann.
Footnotes
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
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