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Art. 39

941.411SprstVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2001Original source
  1. Zur Prüfung von Gesuchen können Fachinstanzen beigezogen und Muster von Ware und Verpackung verlangt werden.
  2. Die ZSE kann zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen nach den Artikeln 8–25b von den Gesuchstellern weitere Informationen und technische Unterlagen einfordern.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).

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