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Art. 103

941.411SprstVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2001Original source
  1. Die Sprengleiterin oder der Sprengleiter muss dafür sorgen dass:
    1. durch die Sprengung weder Personen noch fremdes Eigentum oder die Umwelt gefährdet werden können;
    2. alle in den Gefahrenbereich der Sprengung führenden Strassen und Zugänge für die Dauer der Gefahr gesperrt und bewacht werden; für die Absperrung öffentlicher Verkehrswege gelten die Vorschriften der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621;
    3. die Sprengmittel auf der Sprengstelle gesichert sind und nach Arbeitsschluss zurückgeschafft werden;
    4. die Zündung nur unter ihrer oder seiner Aufsicht erfolgen kann.
  2. Sie oder er weist den im Gefahrenbereich befindlichen Personen vor dem ersten Sprengsignal einen sicheren Standort zu.

Footnotes

  1. SR 741.11

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