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Art. 9

941.41SprstGFederal ActJun 1, 1980Original source
  1. Sprengmittel und Schiesspulver dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes in der Schweiz hergestellt oder eingeführt werden. Wer die Bewilligung erhält, Sprengmittel und Schiesspulver herzustellen, darf sie auch im Inland verkaufen. Eine Bewilligung nach der Waffengesetzgebung für die Einfuhr von Schiesspulver gilt als Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz.1 1bis. Die Aus- und die Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver richten sich: a. nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Sprengmittel oder das Schiesspulver auch von dieser erfasst ist; b. nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Sprengmittel oder das Schiesspulver nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist.2
  2. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes hergestellt oder eingeführt werden. Der Bundesrat regelt Erteilung, Entzug und Erlöschen der Bewilligungen. Er kann von der Bewilligungspflicht für einzelne Produkte oder Produktegruppen absehen, sofern die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist.3
  3. Die Bestimmungen des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. September 20204betreffend die Herstellung von explosionsfähigen Stoffen durch private Verwenderinnen und den Erwerb und den Besitz der von privaten Verwenderinnen hergestellten explosionsfähigen Stoffe bleiben vorbehalten.5

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 258,BBl 2000 3369).

  2. Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 258,BBl 2000 3369).

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 990;BBl 1996 II 1042).

  4. SR 941.42

  5. Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 13 Dez. 1996 (AS 1998 990;BBl 1996 II 1042). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352;BBl 2020 161).

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