Back to law

Art. 7a

941.41SprstGFederal ActJun 1, 1980Original source
  1. Als Schiesspulver gelten:
    1. jedes für Geschosse verwendbare Treibmittel, auch wenn es Bestandteil von Halb- oder Fertigfabrikaten ist;
    2. jedes für pyrotechnische Gegenstände verwendbare Treibmittel, auch wenn es Bestandteil von Halb- oder Fertigfabrikaten ist.
  2. Der Bundesrat kann Treibmittel, die auch andern Zwecken dienen, ausnehmen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.