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Art. 42

941.41SprstGFederal ActJun 1, 1980Original source
  1. Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.
  2. Die Kantone bezeichnen die zuständigen Vollzugsbehörden und erlassen die organisatorischen Bestimmungen; …1
  3. Der Vollzug des Gesetzes obliegt, soweit er nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, den Kantonen. Diese können für die Erteilung von Bewilligungen sowie für besondere Kontrollen innerhalb eines vom Bundesrat festzusetzenden Rahmens Gebühren erheben.
  4. Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes.

Footnotes

  1. Zweiter Halbsatz aufgehoben durch Ziff. II 54 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362;BBl 1988 II 1333).

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