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Art. 38

941.41SprstGFederal ActJun 1, 1980Original source
  1. Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
    1. Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17–26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
    2. die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
    3. in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
  2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

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