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Art. 35

941.41SprstGFederal ActJun 1, 1980Original source
  1. Kommt jemand den Verpflichtungen nicht nach, die ihm aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen obliegen, so trifft die zuständige Behörde die nötigen Verfügungen.
  2. Sie kann insbesondere zum Schutze Dritter Massnahmen anordnen und bei grober Verletzung von Schutz- oder Sicherheitsvorschriften Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sicherstellen, Bewilligungen entziehen und Fabrikationsbetriebe einstellen lassen.

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