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Art. 33

941.41SprstGFederal ActJun 1, 1980Original source
  1. Zur Bekämpfung von Sprengstoffdelikten wird bei der vom Bundesrat bezeichneten Verwaltungseinheit eine Zentralstelle errichtet.
  2. Die Zentralstelle führt eine Liste der Sprengmittel. Diese hat informatorischen Charakter und wird den Kantonen und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt periodisch mitgeteilt.
  3. Die Zentralstelle kontrolliert in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen stichprobeweise die Übereinstimmung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen mit den gesetzlichen Vorschriften. Die Kontrollen erfolgen namentlich bei den Herstellern, Importeuren und Händlern.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 12. Juni 2009 (AS 2010 2617;BBl 2008 7275). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352;BBl 2020 161).

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