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Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts1über die unerlaubten Handlungen. 2. Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist. 3. Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach diesen Bestimmungen.
SR 220 ↩
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