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Art. 24

941.41SprstGFederal ActJun 1, 1980Original source
  1. Sprengmittel dürfen innerhalb von Fabrikationsbetrieben, auf Baustellen sowie auf dem Weg nach und von den Verwendungsorten nur von Personen befördert werden, die darin unterrichtet sind.
  2. Sprengstoffe und detonierende Zündmittel dürfen nur in getrennten Behältern befördert werden. Dies gilt auch für den Transport vom Verbrauchermagazin zum Verwendungsort.
  3. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Beförderung von pyrotechnischen Gegenständen, wobei er von den für Sprengmittel geltenden Bestimmungen abweichen darf.

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