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Der Bundesrat kann das Lagern und Aufbewahren von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere wenn sie gegen äussere Einwirkungen unempfindlich sind, an erleichterte Voraussetzungen knüpfen. Er kann ferner das Aufbewahren solcher Gegenstände in Verkaufsräumen verbieten, beschränken oder von Bedingungen abhängig machen.
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