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Art. 2

941.41SprstGFederal ActJun 1, 1980Original source
  1. Die Armee, die eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen und ihre Betriebe unterstehen diesem Gesetz nur, wenn sie Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände an zivile Stellen oder Private abgeben.1
  2. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für den Umgang2mit Sprengmitteln in der Armee, den Militärverwaltungen und ihren Betrieben. Er darf von diesem Gesetz nur abweichen, wenn die Interessen der Landesverteidigung es erfordern.
  3. Der Bundesrat kann diese Befugnis dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport3und dessen Abteilungen übertragen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352;BBl 2020 161).

  2. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 5 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352;BBl 2020 161). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt

  3. Bereinigung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez 1997.

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