941.298.1EichGebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
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