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Art. 1

941.298.1EichGebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source
  1. Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die kantonalen Fachstellen im Messwesen (Eichämter) und die nach der Verordnung vom 7. Dezember 20121über die Zuständigkeiten im Messwesen ermächtigten Eichstellen erheben:
    1. für die Eichung und die Kontrolle von Messmitteln;
    2. für Kontrollen, die ergeben, dass bei Fertigpackungen und im Offenverkauf gegen Vorschriften verstossen wird.
  2. Wird die Eichung vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) durchgeführt, so berechnen sich die Gebühren nach der Verordnung vom 5. Juli 20062über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie.

Footnotes

  1. SR 941.206

  2. SR 941.298.2

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