Back to law

Art. 25

941.210MessMVFederal Council OrdinanceOct 30, 2006Original source

Die Vollzugsorgane kontrollieren während der ganzen Verwendungsdauer des Messmittels in unregelmässigen Zeitabständen:

  1. ob das Messmittel für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist und ob dessen Verwendung gemäss den rechtlichen Vorschriften erfolgt;
  2. ob das Messmittel die vorgeschriebenen Konformitätskennzeichen und Eichzeichen aufweist;
  3. ob die vorgeschriebenen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit fristgemäss durchgeführt wurden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.