Back to law

Art. 15

941.210MessMVFederal Council OrdinanceOct 30, 2006Original source
  1. Die Messmittel, die in der Schweiz im Rahmen einer Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in Verkehr gebracht werden, müssen die nach der betreffenden Vereinbarung anerkannten internationalen Konformitätskennzeichen tragen. Die Konformitätskennzeichen sind in Anhang 4 aufgeführt.
  2. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sieht Konformitätskennzeichen vor für Messmittel, die nicht im Rahmen einer Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in Verkehr gebracht werden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.