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Art. 6

923.0BGFFederal ActJan 1, 1994Original source
  1. Eine Bewilligung des Bundes brauchen:
    1. das Einführen und das Einsetzen landesfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen;
    2. das Einsetzen standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen.
  2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass:
    1. die einheimische Tier- und Pflanzenwelt nicht gefährdet wird und
    2. keine unerwünschte Veränderung der Fauna erfolgt.
  3. Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
  4. Landes- und standortfremde Arten, Rassen und Varietäten dürfen nicht als lebende Köderfische abgegeben oder verwendet werden.

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