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Art. 15

923.0BGFFederal ActJan 1, 1994Original source
  1. Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar.
  2. Bei der Berechnung des Schadens ist das verminderte Ertragsvermögen des geschädigten Gewässers zu berücksichtigen.
  3. Der Empfänger muss mit der Entschädigung, die er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erhalten hat, möglichst bald den Schaden wiedergutmachen.

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