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Art. 12

922.01JSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1988Original source
  1. Das BAFU führt die Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement.
  2. Es kann mit schweizweit tätigen Institutionen insbesondere in folgenden Bereichen Leistungsaufträge abschliessen oder Beiträge gewähren: a. Management von Wildtierarten, welche: 1. Konflikte verursachen oder Tierseuchen verbreiten, 2. ein kantonsübergreifendes Management erfordern, 3. in Schutzgebieten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Jagdgesetzes leben, 4. regional bedroht und deren Bestände schwierig zu erfassen sind; b. Förderung von Arten und Lebensräumen in Schutzgebieten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Jagdgesetzes sowie Wildtierkorridoren nach Artikel 11a des Jagdgesetzes.
  3. Zu den Aufgaben der Stelle nach Absatz 1 und der Institutionen nach Absatz 2 gehören insbesondere:
    1. das Führen von Statistiken und Datenbanken im Zusammenhang mit Wildtieren;
    2. die koordinierte Überwachung der Bestände ausgewählter geschützter Arten;
    3. die Koordination von Projekten zu Fang, Markierung oder Beprobung von Wildtieren;
    4. die Dokumentation und Vermittlung von Wissen im Bereich des Wildtiermanagements;
    5. Beratung der Kantone in den Bereichen nach Absatz 2.

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