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Art. 10f

922.01JSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1988Original source
  1. Das BAFU beteiligt sich mit maximal 80 Prozent an den Kosten folgender Massnahmen der Kantone:
    1. einzelbetriebliche Planung zur Verhütung von Konflikten mit anerkannten Herdenschutzhunden auf Landwirtschaftsbetrieben sowie auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben;
    2. Planung zur Entflechtung von Mountainbike- und Wanderwegen im Einsatzgebiet von anerkannten Herdenschutzhunden, sofern dies gemäss der Planung nach Buchstabe a erforderlich ist, sowie die Umsetzung der Massnahmen;
    3. regionale Planung zur Verhütung von Konflikten mit Bären.
  2. Das BAFU beteiligt sich mit 80 Prozent an den Kosten der zumutbaren Massnahmen zum Herden- und Bienenschutz gemäss Artikel 10b Absätze 2 und 3.

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