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Art. 88a

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Der Kantonstierarzt kann eine oder mehrere Zwischenzonen um die Überwachungszone anordnen, wenn dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche oder aufgrund internationaler Anforderungen an den Handel mit Tieren und Tierprodukten erforderlich ist.
  2. Das BLV legt nach Anhören des Kantonstierarztes die Zwischenzonen fest. Es richtet sich dabei nach dem Risiko der Ausbreitung der Tierseuche auf natürlichem Weg oder durch den Menschen.
  3. In den Zwischenzonen gelten höchstens die Massnahmen, die in der Überwachungszone angeordnet werden. Der Kantonstierarzt kann unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Ausnahmen gewähren.

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