916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
Die Information zu den weiteren Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten muss mindestens enthalten:
Verhaltensregeln;
Auszüge aus den einschlägigen Vorschriften oder Verweise darauf.
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