Back to law

Art. 8

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Tierhalter müssen für die in ihrer Tierhaltung vorhandenen Klauentiere die folgenden Daten erfassen:
    1. für Tiere der Rinder- und der Ziegengattung: die Belegungs-, Besamungs- und Sprungdaten;
    2. für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild: die Zu- und Abgänge.
  2. Die Daten sind spätestens nach drei Tagen zu erfassen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.