916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
Der Tierbestand wird mit einem nationalen Überwachungsprogramm überwacht.
Das BLV bestimmt nach Anhören der Kantonstierärzte:
welche Tierseuchen mit dem Überwachungsprogramm überwacht werden;
in welchen Zeitabständen das Überwachungsprogramm durchzuführen ist;
den Umfang des Überwachungsprogramms;
die Orte der Probenahmen;
welches Untersuchungsverfahren angewandt und welches Probematerial entnommen wird;
die Laboratorien, wenn bei der Probenahme Proben aus Beständen von mehreren Kantonen entnommen werden, sowie die Entschädigung dieser Laboratorien.
Es erlässt Vorschriften technischer Art über das Überwachungsprogramm.
Es ordnet nach Absprache mit den Kantonstierärzten die weiteren Untersuchungen an, wenn im Rahmen des Überwachungsprogramms verseuchte Bestände festgestellt wurden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.