Back to law

Art. 63

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source

Der amtliche Tierarzt, der amtliche Fachassistent, der Bieneninspektor oder die Organe der Fischereiaufsicht, denen ein Seuchenausbruch oder Seuchenverdacht gemeldet wird:1

  1. nehmen unverzüglich eine klinische Untersuchung und die Entnahme von Probematerial zur Sicherung der Diagnose durch ein Untersuchungslaboratorium vor;
  2. treffen bei Feststellung einer Seuche oder Bestätigung des Seuchenverdachts die notwendigen Massnahmen;
  3. stellen Nachforschungen über den Tier-, Personen- und Warenverkehr an, um die Infektionsquelle zu ermitteln und mögliche Verschleppungen festzustellen; diese Erhebungen umfassen in der Regel die Inkubationszeit, nötigenfalls auch einen längeren Zeitraum;
  4. erstatten dem Kantonstierarzt Meldung über Seuchenverdacht oder ‑ausbruch, über die Ergebnisse ihrer Nachforschungen sowie über getroffene Massnahmen; bei hochansteckenden Seuchen melden sie dies unverzüglich telefonisch.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 6 der V vom 16. Nov. 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5803).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.