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Art. 58a

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Embryo-Entnahmeeinheiten, Embryo-Erzeugungseinheiten sowie Betriebe, die Eizellen und Embryonen verarbeiten oder lagern, sind bewilligungspflichtig, wenn sie grenzüberschreitend Handel betreiben.
  2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 57 und 58 erfüllt sind.

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