916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
Gewinnung und Aufbereitung von Samen erfolgen unter tierärztlicher Leitung.
Samen für die künstliche Besamung von Klauentieren darf nur in Besamungsstationen gewonnen werden, welche die Anforderungen von Artikel 54 erfüllen. Diese Bestimmung findet auf die Gewinnung von Samen zu diagnostischen Zwecken keine Anwendung.
Sofern die Bestimmungen des Artikels 54 Absatz 2 Buchstaben b und c1sinngemäss erfüllt sind, darf Samen für die künstliche Besamung in den folgenden Fällen auch an anderen Orten gewonnen werden:
für die künstliche Besamung von Tieren der Pferdegattung und von Wildtieren der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung;
für die künstliche Besamung von Klauentieren in der eigenen Tierhaltung.
Der Tierarzt meldet dem Kantonstierarzt im Voraus, wo der Samen gewonnen wird.
Footnotes
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Nov. 2022 angepasst. ↩
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