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Art. 312

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Laboratorien, einschliesslich Institute für Pathologie, bedürfen zur Durchführung von Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, der Anerkennung durch das BLV. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20121.
  2. Ein Labor wird anerkannt, wenn es:
    1. für die amtliche Seuchendiagnostik nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962akkreditiert ist;
    2. 3 im Rahmen seiner Kernaufgaben ein Untersuchungsspektrum von mindestens 15 Tierseuchen nach den Artikeln 3–5 anbietet und über die für die Untersuchungen erforderlichen Methoden verfügt;
    3. seinen Sitz in der Schweiz hat und die Untersuchungen in der Schweiz durchführt;
    4. die personellen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt;
    5. 4 ans ARES angeschlossen ist.
  3. Das Labor muss unter der Leitung eines auf dem Gebiete der veterinärmedizinischen Infektionsdiagnostik ausgewiesenen Tierarztes und einer fachlich vergleichbaren Stellvertretung stehen. Leitung und Stellvertretung müssen eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung absolviert haben und je zu mindestens 60 Prozent im gleichen Labor arbeiten.
  4. Mindestens die Hälfte des Personals, das mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragt ist, muss über eine fachberufliche Ausbildung verfügen.
  5. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anerkennung von Laboratorien, die Methoden zur Diagnostik von Tierseuchen und die Berichterstattung der anerkannten Laboratorien an das BLV.

Footnotes

  1. SR 814.912

  2. SR 946.512

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

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