Back to law

Art. 301a

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source

Im Rahmen der Bekämpfung einer Seuche kann der Kantonstierarzt Tierhalter, die von der Seuche betroffen sein könnten, und Organisationen oder Fachleute, welche die Vollzugsorgane bei der Bewältigung von Seuchenfällen unterstützen, über Seuchenfälle informieren und ihnen dabei nicht besonders schützenswerte Personendaten bekannt geben.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.