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Art. 274e

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. In der Schutz- und der Überwachungszone ist es verboten, Bienen und Hummeln, gebrauchtes Imkereimaterial, Wabenhonig und Imkereinebenprodukte anzubieten, zu verstellen oder in die Zonen zu verbringen. Gerätschaften dürfen nur verstellt werden, wenn sie vorgängig gereinigt und entseucht worden sind.
  2. Der Kantonstierarzt kann unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben:
    1. das Verstellen von Bienen und von Hummeln innerhalb der Schutzzone oder innerhalb der Überwachungszone;
    2. das Verbringen von Bienen und von Hummeln aus der Überwachungs- in die Schutzzone;
    3. das Verbringen von Bienen und Hummeln aus einem Gebiet ausserhalb der Zonen in die Schutz- oder die Überwachungszone.
  3. Der Bieneninspektor kontrolliert in der Schutzzone innert 30 Tagen nach deren Festlegung sämtliche sich darin befindenden Bienenstände und dem zuständigen Kantonstierarzt bekannten Hummelnester sowie sämtliche Imkereibetriebe auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer. In den Bienenständen, bei denen er keinen Befall feststellt, stellt er Fallen auf und kontrolliert diese regelmässig.
  4. In der Schutzzone müssen sämtliche dem zuständigen Kantonstierarzt bekannten Hummelnester, die das Ende ihrer Einsatzzeit erreicht haben, vom Hummelhalter jeweils sicher verpackt, tiefgefroren und bis zur Kontrolle durch den Bieneninspektor aufbewahrt werden. Noch aktive Hummelvölker, bei denen eine Kontrolle ohne irreversible Zerstörung des Hummelnests nicht möglich ist, müssen vom Hummelhalter oder dem Bieneninspektor vorgängig abgetötet und bis zur Kontrolle sicher verpackt und tiefgefroren aufbewahrt werden.
  5. Der Bieneninspektor stellt in der Überwachungszone innert 30 Tagen nach deren Festlegung in einer vom Kantonstierarzt bestimmten Auswahl von Bienenständen Fallen auf und kontrolliert diese regelmässig. Er kann diese Aufgaben auf die Imker übertragen. In diesem Fall müssen sie ihm regelmässig die Kontrollergebnisse melden. Das BLV legt die Mindestanzahl der zu kontrollierenden Bienenstände in einer technischen Weisung fest.
  6. In dem auf den Seuchenausbruch folgenden Frühling muss der Bieneninspektor alle sich in der Schutzzone befindenden Bienenstände sowie die im Vorjahr befallenen Imkereibetriebe nachkontrollieren.

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