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Art. 271a

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source

Das BLV kann im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung der Faulbrut der Bienen erlassen, die insbesondere die Massnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung, die diagnostischen Untersuchungen, die Reinigung und Desinfektion sowie die Nachkontrollen regeln.

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