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Art. 260

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung vonSalmonella -Serotypen nach Artikel 255 Absatz 3 die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Geflügelbestand. Ausserdem ordnet er an, dass:1
    1. der verseuchte Bestand geschlachtet oder getötet wird;
    2. die Eier nicht mehr zu Brutzwecken verwendet werden und sie entweder als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP2zu entsorgen oder vor ihrem Inverkehrbringen zu Speisezwecken einer Behandlung zur Tilgung der Salmonellen zu unterziehen sind;
    3. die Eier, die bereits bebrütet werden, als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt werden;
    4. das Frischfleisch von aus dem verseuchten Bestand stammenden Tieren vor dem Inverkehrbringen einer Behandlung zur Tilgung der Salmonellen unterzogen wird.
  2. Er hebt die Sperre auf, wenn alle Tiere des verseuchten Bestandes getötet oder geschlachtet worden und die Örtlichkeiten gereinigt, desinfiziert und durch eine bakteriologische Untersuchung überprüft worden sind.
  3. 3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

  2. SR 916.441.22

  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

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