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Art. 257b

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. In den zu überwachenden Geflügelhaltungen nimmt der kantonale Veterinärdienst Proben von:
    1. Zuchttieren: zweimal pro Jahr von jeder Herde einer Geflügelhaltung während der Legezeit;
    2. Legehennen: einmal pro Jahr von mindestens einer Herde einer Geflügelhaltung während der Legezeit;
    3. Masttieren: einmal pro Jahr von einer Herde in mindestens zehn Prozent der Geflügelhaltungen nach Artikel 257 Buchstaben c und d.
  2. Die Probenahme nach Absatz 1 Buchstabe c darf frühestens 3 Wochen vor der Schlachtung erfolgen.

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