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TSV · Tierseuchenverordnung
Art. 257b
Art. 257a
Art. 258
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Art. 257b
Art. 257a
Art. 258
916.401
TSV
Federal Council Ordinance
Sep 1, 1995
Original source
In den zu überwachenden Geflügelhaltungen nimmt der kantonale Veterinärdienst Proben von:
Zuchttieren: zweimal pro Jahr von jeder Herde einer Geflügelhaltung während der Legezeit;
Legehennen: einmal pro Jahr von mindestens einer Herde einer Geflügelhaltung während der Legezeit;
Masttieren: einmal pro Jahr von einer Herde in mindestens zehn Prozent der Geflügelhaltungen nach Artikel 257 Buchstaben c und d.
Die Probenahme nach Absatz 1 Buchstabe c darf frühestens 3 Wochen vor der Schlachtung erfolgen.
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