Back to law

Art. 253

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Chlamydiose im verseuchten Bestand an:
    1. die einfache Sperre 2. Grades;
    2. die Kennzeichnung mittels Fussringen und die Registrierung aller Psittaciden;
    3. 1 die Tötung sichtbar kranker Vögel; ausnahmsweise kann er deren Behandlung unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben;
    4. die Behandlung der übrigen Vögel, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, sie auszumerzen;
    5. die Untersuchung der während der Behandlung umgestandenen Vögel.
  2. Er hebt die Sperre auf:
    1. für Psittaciden, wenn alle Vögel des Bestandes beseitigt worden sind oder wenn eine frühestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung vorgenommene Untersuchung der Vögel einen negativen Befund ergeben hat;
    2. für andere Vogelarten, nach Abschluss der Behandlung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.