916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Chlamydiose im verseuchten Bestand an:
die einfache Sperre 2. Grades;
die Kennzeichnung mittels Fussringen und die Registrierung aller Psittaciden;
1 die Tötung sichtbar kranker Vögel; ausnahmsweise kann er deren Behandlung unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben;
die Behandlung der übrigen Vögel, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, sie auszumerzen;
die Untersuchung der während der Behandlung umgestandenen Vögel.
Er hebt die Sperre auf:
für Psittaciden, wenn alle Vögel des Bestandes beseitigt worden sind oder wenn eine frühestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung vorgenommene Untersuchung der Vögel einen negativen Befund ergeben hat;
für andere Vogelarten, nach Abschluss der Behandlung.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
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