916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass:
a. in Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen nach erfolgter Durchseuchung des Bestandes:
1. für eine Dauer von 10‒14 Tagen im verseuchten Bestand nur Tiere gehalten werden, die neun Monate und älter sind, und diese behandelt werden,
2. die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert werden;
b. in Masttierhaltungen die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert werden, sobald die Tiere aus den Stallungen entfernt worden sind.
Er kann zusätzlich anordnen, dass Tiere aus Masttierhaltungen, Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen in Absonderungsstallungen verbracht werden, die vom Kantonstierarzt des Standortkantons anerkannt sind.
Sind benachbarte Bestände ansteckungsgefährdet, so kann der Kantonstierarzt die umgehende Schlachtung aller Tiere des verseuchten Bestandes sowie die Reinigung und Desinfektion der Stallungen anordnen. Er kann die umgehende Schlachtung oder die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die ansteckungsgefährdeten Bestände ausdehnen.
Er informiert die Tierhalter der benachbarten Bestände über die Gefährdung und den Zeitplan der Massnahmen.
Nach Aufhebung der Sperrmassnahmen unterliegt der Bestand der Überwachung nach Artikel 245c Absatz 3.
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