916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
Die amtlichen Tierärzte melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP.
Die Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP.
Die Schweinebestände werden überwacht, indem die Tiere bei der Fleischuntersuchung auf verdächtige Lungenläsionen untersucht werden. Von verdächtigen Organen ist eine Probe zur Sicherung der Diagnose zu entnehmen.
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