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Art. 242

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Die Halter von Zuchttieren müssen:
    1. Massnahmen gegen die Übertragung der Krankheit durch Personen, Geräte und Fahrzeuge treffen;
    2. die Stuten an den Tagen nach dem Decken beobachten;
    3. Tiere, die aus dem Ausland eingeführt, im Ausland gedeckt oder zum Decken verwendet wurden, vor dem Decken in der Schweiz bakteriologisch auf CEM untersuchen lassen.
  2. Die Halter von Zuchthengsten müssen diese jährlich zwischen dem 1. Januar und dem Beginn der Deckperiode bakteriologisch auf CEM untersuchen lassen.
  3. Bei erhöhter Seuchengefahr kann:
    1. das BLV während der Decksaison die regelmässige Untersuchung der Zuchthengste anordnen;
    2. der Kanton die bakteriologische Untersuchung sämtlicher Stuten vor dem Decken anordnen.

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