916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
Ansteckungsverdacht auf BD liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise auf eine mögliche Ansteckung von Tieren eines Bestandes mit dem BD-Virus vorliegen, auch wenn die Ansteckungsquelle labordiagnostisch nicht mehr nachgewiesen werden kann.
Besteht ein Ansteckungsverdacht, so ordnet der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Tiere an, die möglicherweise mit dem BD-Virus Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Verbringungssperre für ein Tier wird aufgehoben, sobald:
die Trächtigkeit widerlegt oder vorzeitig beendet ist;
die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat.
Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 2 bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.
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