Back to law

Art. 239j

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Ansteckungsverdacht auf BD liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise auf eine mögliche Ansteckung von Tieren eines Bestandes mit dem BD-Virus vorliegen, auch wenn die Ansteckungsquelle labordiagnostisch nicht mehr nachgewiesen werden kann.
  2. Besteht ein Ansteckungsverdacht, so ordnet der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Tiere an, die möglicherweise mit dem BD-Virus Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
  3. Die Verbringungssperre für ein Tier wird aufgehoben, sobald:
    1. die Trächtigkeit widerlegt oder vorzeitig beendet ist;
    2. die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat.
  4. Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 2 bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.