Back to law

Art. 239d

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Blauzungenkrankheit oder der EHD die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:1
    1. die Tötung und Entsorgung schwer erkrankter Tiere;
    2. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
  2. Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes:
    1. zweimal im Abstand von mindestens 60 Tagen serologisch untersucht wurden und keine neue Ansteckung festgestellt wurde; oder
    2. 2 mindestens 60 Tage vorher gegen die festgestellte Seuche geimpft wurden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.