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Art. 23

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Die Gesundheit der Tiere folgender Aquakulturbetriebe muss von einem Tierarzt mit Erfahrung im Bereich Gesundheit von Wassertieren mindestens einmal pro Jahr geprüft werden:
    1. Betriebe, die lebende Wassertiere importieren;
    2. Betriebe, die lebende Wassertiere abgeben, mit Ausnahme von Besatzfischzuchten;
    3. Betriebe mit einer jährlichen Produktion von mehr als 500 kg;
    4. Betriebe, die Wasser aus einem umliegenden natürlichen Gewässer verwenden, mit Ausnahme von:
    1. Besatzfischzuchten, 2. Betrieben, bei denen die Übertragung einer Wassertierseuche vom natürlichen Gewässer in die Fischzucht aus epidemiologischen Gründen kein Risiko darstellt.
  2. Bei der Prüfung müssen folgende Punkte kontrolliert und dokumentiert werden:
    1. die Gesundheitssituation im Betrieb;
    2. gesundheitliche Probleme, die seit der letzten Prüfung aufgetreten sind, sowie deswegen erfolgte Behandlungen und Nachüberprüfungen;
    3. 1 die prophylaktischen Massnahmen, die seit der letzten Prüfung durchgeführt worden sind, und die Indikationen dafür;
    4. das Behandlungsjournal und die Lagerung der Tierarzneimittel;
    5. 2 die Aufzeichnungen nach Artikel 22a ;
    6. die Biosicherheit und die Hygienepraxis des Betriebs.
  3. Bei Aquakulturbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, kann der Kantonstierarzt eine Gesundheitsüberwachung anordnen.
  4. Die Dokumentation zur Gesundheitsüberwachung ist den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Die Unterlagen sind während drei Jahren aufzubewahren.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

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