Back to law

Art. 229i

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Das BLV evaluiert das Bekämpfungsprogramm laufend, insbesondere in Bezug auf die Zielvorgabe nach Artikel 229 Absatz 3.
  2. Es entscheidet nach Absprache mit den Kantonen über das weitere Vorgehen während und nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.