916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
Die Vorschriften dieses Abschnitts und des nachfolgenden 5a . Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Moderhinke bei Schafen.
Wird die Moderhinke bei anderen Wiederkäuern, die als Haustiere gehalten werden, festgestellt, so kann der Kantonstierarzt bei diesen die Massnahmen zur Bekämpfung der Moderhinke bei Schafen anordnen, sofern dies für die Verhinderung der Erkrankung von Schafen erforderlich ist.
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