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Art. 211

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schweine die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
    1. die verseuchten und verdächtigen Tiere unverzüglich getötet und entsorgt werden;
    2. verdächtige Schweine mit Anzeichen von Verwerfen sowie normal ferkelnde Tiere vor dem Abgang des Fruchtwassers abgesondert werden;
    3. alle Nachgeburten und abortierten Föten bakteriologisch untersucht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP1entsorgt werden;
    4. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
  2. Er hebt die Sperre auf, nachdem:
    1. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
    2. zwei serologische Untersuchungen aller Schweine, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens 90 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.

Footnotes

  1. SR 916.441.22

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